Außenprüfungen bei illegaler Beschäftigung

10.05.2024

In Deutschland sind mehrere Behörden mit weitreichenden Befugnissen zur Durchführung von Außenprüfungen im Kampf gegen illegale Beschäftigung ausgestattet.

Diese Prüfungen sind entscheidend für die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten beteiligten Behörden und ihre spezifischen Prüfbefugnisse gegeben.

1. Finanzbehörden

Die Finanzbehörden führen im Rahmen ihrer Steuerprüfungen Außenprüfungen durch, wie in den §§ 193 bis 203a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das zuständige Finanzamt, das die Besteuerung des geprüften Subjekts vornimmt (§ 195 AO), hat die Berechtigung, Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten zu betreten und zu inspizieren (§ 200 Abs. 3 AO). Nach § 2 Abs.  2 Satz 2 SchwarzArbG ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) berechtigt, auch an Prüfungen der Finanzbehörden teilzunehmen.

2. Steuerfahndung

Die Steuerfahndung, welche ebenfalls Außenprüfungen durchführt (§ 208 AO). Da die Steuerfahnder auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (§ 404 Satz 2 AO), können Sie bei strafrechtlichem Anfangsverdacht strafprozessuale Maßnahmen wie Beschlagnahmungen und Durchsuchungen durchzuführen (§ 399 AO).

3. Hauptzollamt (HZA) - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die FKS, eine Abteilung der Hauptzollämter, konzentriert sich speziell auf die Identifizierung und Eindämmung illegaler Beschäftigung.  Die FKS prüft zum einen durch regelmäßige Prüfungen der Dienststellen, zum anderen aber mittels sog. Schwerpunktprüfungen auf Bundes- und regionaler Ebene. Die Prüfungen der Dienststellen leiten sich aus dem gesetzlichen Prüfungs- und Ermittlungsauftrag ab (§§ 2 und 14 SchwarzArbG). Die Wahrnehmung der Prüfungsaufgabe erfolgt maßgeblich durch Außenprüfungen gemäß § 2 SchwarzArbG. 

4. Rentenversicherungsträger

Auch die Rentenversicherungsträger sind gemäß § 28p des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) zur Betriebsprüfung befugt. Konkret führen die Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern durch, um zu kontrollieren, ob diese ihre Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung korrekt erfüllen. Ziel dieser Prüfungen ist es, die korrekte Beitragszahlung in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu gewährleisten und sowohl Beitragsausfälle zu vermeiden als auch ungerechtfertigte Leistungsansprüche zu verhindern.

Im Zentrum der Prüfung steht die Überprüfung der Entgeltabrechnung, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen wie Stundenzettel und Reisekostenabrechnungen, sowie die korrekte Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich werden die Finanzbuchhaltung und andere relevante Dokumente des Rechnungswesens überprüft.

Diese Prüfungen sind nicht nur für die Sicherung der Finanzen der Sozialversicherungsträger wichtig, sondern auch zum Schutz der Versicherten, indem sie die Einhaltung der Versicherungspflicht oder -freiheit und die korrekte Berechnung und Abführung der Beiträge sicherstellen. Die Prüfungen werden in der Regel stichprobenartig durchgeführt.

5. Bundesagentur für Arbeit (BA) und Jobcenter

Empfänger von Sozialleistungen als auch deren Arbeit- oder Auftraggeber haben der BA und den Jobcentern „Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen“, sowie „während der Geschäftszeit Zutritt zu [ihren] Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren“ (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie § 64 Abs. 1 SGB II).

Diese Prüfungen dienen auch der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Verleiherlaubnisinhaber gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

6. Strafrechtliche Konsequenzen bei illegaler Beschäftigung

Die strafrechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber, die illegale Beschäftigung fördern oder dulden, sind erheblich. Gemäß § 266a StGB, der sich mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt befasst, können Arbeitgeber, die die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nicht korrekt abführen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden. Daneben können sich Arbeitgeber nach § 95 AufenthG in Verbindung mit § 27 StGB (Beihilfe) wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt strafbar machen, wenn Sie Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigen.

 

Gerne beraten wir Sie zu dem Rechtskreis.

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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