Finanzkontrolle Schwarzarbeit versus Pizzeria
09.05.2024
Überblick über die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) ist eine Spezialeinheit, die sich hauptsächlich mit der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit in Deutschland befasst.
Die FKS führt regelmäßig Kontrollen in verschiedenen Branchen durch, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge und der Einhaltung von Mindestlohnbestimmungen, einhalten. Näheres zur FKS finden Sie in dem Artikel Einsatz in Grün: Die FKS in Aktion gegen Schwarzarbeit auf der Baustelle .
Ermittlungen in der Gastronomie: Fallbeispiel einer Pizzeria
Ein anschauliches Beispiel für die Arbeit der FKS ist der Vorfall in einer Pizzeria in Dorsten, bei dem die Beamten am 24. April 2024 illegale Beschäftigung und den illegalen Aufenthalt eines Arbeitnehmers aufdeckten. Bei dieser Kontrolle wurde ein 22-jähriger Libyer ohne die erforderlichen Aufenthaltspapiere festgenommen. Er wurde im Beisein eines Dolmetschers zum Sachverhalt vernommen. Im Anschluss an die strafprozessualen Maßnahmen wurde er dem Polizeigewahrsam zugeführt. Über seinen weiteren Verbleib entscheidet nun die Ausländerbehörde.
Ferner wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts gegen den 22-jährigen Mann aus Libyen sowie ein weiteres Strafverfahren wegen der Beihilfe zur illegalen Beschäftigung gegen den Arbeitgeber eingeleitet.
Strafrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber
Die strafrechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber, die illegale Beschäftigung fördern oder dulden, sind erheblich. Gemäß § 266a StGB, der sich mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt befasst, können Arbeitgeber, die die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nicht korrekt abführen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden.
Beihilfe zum illegalen Aufenthalt
Die strafrechtliche Verantwortung von Arbeitgebern kann sich zudem durch § 95 AufenthG in Verbindung mit § 27 StGB (Beihilfe) erweitern, wenn sie wissentlich Nicht-EU-Ausländer beschäftigen, die sich illegal in Deutschland aufhalten. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird das Beschäftigen von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel unter Strafe gestellt. Die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt nach § 27 StGB erfordert eine bewusste Unterstützungshandlung, die den illegalen Aufenthalt ermöglicht oder erleichtert.
Strafmaß und rechtliche Konsequenzen
Das Strafmaß für die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt kann erheblich sein, insbesondere wenn der Arbeitgeber um den illegalen Status des Beschäftigten wusste. Die Strafen können von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und der Anzahl der illegal beschäftigten Personen. In schwerwiegenden Fällen, besonders bei gewerbsmäßiger Ausführung, kann das Strafmaß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die mit Verstößen gegen das Arbeitsrecht verbunden sind, ist es für Arbeitgeber unerlässlich, rechtzeitig professionellen rechtlichen Beistand einzuholen. Ein spezialisierter Anwalt kann nicht nur dabei helfen, die rechtlichen Risiken zu minimieren, sondern auch effektiv die Rechte und Interessen seiner Mandanten im Falle von Ermittlungen oder Strafverfahren vertreten.
Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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