Polnische Händler auf Amazon.de im Fokus der Steuerfahndung
22.01.2021
Derzeit werten eine Reihe von Finanzämtern Informationen über gewerbliche Unternehmer mit Sitz in Polen aus, die über die Internet-Plattform Amazon.de aus gewerblich tätig waren. Die Informationen wurden durch die Steueraufsichtsstellen der Finanzverwaltung im Wegen eines Auskunftsersuchens gewonnen und als Kontrollmitteilung nun an die betreffenden Finanzämter zur Auswertung übersandt.
Konkret stehen umsatzsteuerliche Vorwürfe im Raum. Schwerpunktmäßig geht es um Umsätze aus dem Verkauf von Waren über Amazon.de und dem Versand der Waren aus Polen an den deutschen Endkunden. In diesen Zusammenhang ist auf die Vorschrift des § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) hinzuweisen.
Wird nach § 3c Absatz 1 UStG bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Allerdings ist die Vorschrift des § 3 Absatz 1 UStG nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 100.000 Euro.
Beispiel:
Adam ist ein polnischer Unternehmer mit Sitz in Warschau. Über Amazon.de hat Adam im Jahr 2016 Netto-Umsätze von Polen nach Deutschland in Höhe von 120.000 Euro ausgeführt. Im Jahr 2017 hat Adam Umsätze in Höhe von 50.000 Euro ausgeführt. Eine Steuererklärung hat Adam in Deutschland nicht abgegeben.
Lösung:
Die Lieferschwelle von 100.000 Euro ist im Jahr 2016 überschritten. Es verbleiben somit 20.000 Euro, die nunmehr in Deutschland zu versteuern sind.
Durch die Überschreitung der Lieferschwelle wird, muss der Umsatz im Jahr 2017 voll versteuert werden.
Betroffene Unternehmer aus Polen sollten bei entsprechenden Schreiben der Finanzverwaltung umgehend einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Unsere Kanzlei berät derzeit eine ganze Reihe von polnischen Unternehmern, die wegen solcher Sachverhalte in den Fokus der Steuerfahndung gerückt sind.
Senden Sie mir einfach Ihre Fragen per Email zu (m.figatowski@gtkr.de) oder rufen Sie in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Bonn unter +49-228-967624-18 an. Eine Kontaktaufnahme ist unproblematisch auch in polnischer Sprache möglich.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
Weitere News:
02.07.2024: Tomaten mit Extra: Wie der Zoll auf eine pikante Überraschung stieß!
29.06.2024: Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz: Zollrechtliche Probleme und Einfuhrabgaben
18.06.2024: Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen: Ein globales Phänomen – auch in Deutschland
04.06.2024: Steuerhinterziehung: Das Gericht muss die Besteuerungsgrundlagen selbst prüfen!
Alle News anzeigen