Cardano (ADA) Staking und das Finanzamt: Besteuerung ohne Ende?
18.01.2021
Die Grundzüge zu der Besteuerung von Kryptowährungen – zumindest so wie die Finanzverwaltung die Steuervorschriften interpretiert – dürften sich bei interessierten Privatanlegern bereits herumgesprochen.
Zur Erinnerung
Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei jeder Kryptowährung grundsätzlich um ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach liegt ein privates Veräußerungsgeschäft mit Kryptowährungen nach § 23 EStG vor, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Kryptowährungen weniger als ein Jahr liegt. Ferner muss die Freigrenze (kein Freibetrag) von 599 Euro (nicht: 600 Euro!) überschritten sein. Liegt zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr, so bleibt der Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerfrei.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist im Rahmen der Beurteilung nach § 23 EStG jeder Veräußerungsvorgang einer Kryptowährung einzeln nach der sogenannten First-in-First-out (FiFo) Methode zu betrachten.
Der Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten (insbesondere die Transaktionskosten) andererseits.
Veräußerungspreis
./. Anschaffungskosten
./. Werbungskosten
= Gewinn / Verlust
Cardano Staking
Steuerliche Besonderheiten können sich insbesondere bei der Besteuerung von Cardano (ADA) ergeben.
Sofern Privatanleger Cardano „einfach“ nur halten, dürfte sich nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Abweichungen zu der oben genannten rechtlichen Darstellung ergeben. Kurz um: wird Cardano länger als ein Jahr gehalten, ist der Veräußerungsgewinn komplett einkommensteuerfrei.
Besonderheiten dürfte sich jedoch dann ergeben, wenn die „Staking Power“ von Cardano an einen Staking Pool delegiert werden. Im Gegenzug erhält der Privatanleger bereits auf der Protokoll Ebene Staking Rewards zugewiesen, die in ihrer Höhe variieren.
Die erhaltenen Staking Rewards dürften bei dem Privatanleger als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sein. Diese Einkünfte wären nur dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie – abzüglich von Werbungskosten wie Gebühren durch den jeweiligen Pool-Betreiber – weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Auch der Betrag von 256 Euro ist eine Freigrenze und kein Freibetrag.
Ein steuerliche Falle dürfte darin liegen, dass die zum Staking eingesetzten Cardano wohl durch die Finanzverwaltung als Nutzung zu einer Einkunftsquelle betrachtet werden. Damit verlängert sich die steuerliche Haltefrist der für das Staking eingesetzten Cardano von einem Jahr auf 10 Jahre.
Eine weitere steuerliche Falle könnte sich durch die „default“ Einstellung beim Staking ergeben. Den Staking Rewards werden standardmäßig wieder delegiert. Dadurch dürfte sich die steuerliche Haltefrist insoweit auch von einem Jahr auf 10 Jahren verlängern.
Empfehlung
Wer Staking regelmäßig und insbesondere in einem größeren Umfang betreibt, sollte die steuerlichen Auswirkungen mit einem auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberater besprechen.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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