Grunderwerbsteuerhinterziehung bei M&A Deals
14.12.2020
Die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle mit Bezug zur Grunderwerbsteuer sind weiterhin ein Schwerpunkt einiger Steuerfahndungsstellen im Bundesgebiet.
Insbesondere durch strukturierte Abfragen ist es der Finanzverwaltung offensichtlich möglich, systematisch Unternehmen zu ermitteln, die grunderwerbsteuerbare Vorgänge verwirklicht, aber bisher nicht nach § 19 des Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) angezeigt haben.
Der Schwerpunkt der Ermittlungen richtet sich auf Share Deals von internationalen Konzernen. Im steuerstrafrechtlichen Fokus stehen dabei Umstrukturierungen bei Unternehmen mit inländischen Grundbesitz, die nach §§ 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG steuerbar sind. Da sich diese Vorgänge häufig im Ausland abspielen, kann es im Einzelfall - gerade beim Fehlen eines ausreichenden Tax Compliance Systems - dazu kommen, dass solche grunderwerbsteuerbaren Sachverhalte durch die Unternehmen erst sehr spät bzw. gar nicht identifiziert und gegenüber deutschen Finanzbehörden angezeigt werden.
Daher sollte die unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 95% oder mehr der Anteile an Gesellschaften mit inländischen Grundbesitz stets unter Einbeziehung von auf das Grunderwerbsteuerrecht spezialisierten Beratern erfolgen. Wurde bei grunderwerbsteuerrelevanten Umstrukturierungen in der Vergangenheit die Angabe gegenüber der Finanzverwaltung übersehen, sollte dies nacherklärt werden. Ggf. kommt auch die Abgabe einer Selbstanzeige in Betracht.
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