Steuerrecht und Ripple Airdrop/ Spark Token Airdrop am 12.12.2020

03.12.2020

Am 12.12.2020 gibt es das nächste Airdrop Event. Flare Finance beabsichtigt den Spark Token im Verhältnis 1:1 für jeden Halter von Ripple auszuwerfen. Wie ist das größte Airdrop Event des Jahres einkommensteuerlich einzuordnen?

 

 

Bei dem Airdrop Event sind drei mögliche steuerliche Auswirkungen zu differenzieren. Bereits an dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die steuerliche Situation bislang weder durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung abschließend geklärt ist.

 

Bezug der Spark Token

Im Zeitpunkt des Bezugs des Spark Token ist es denkbar, dass dies einen steuerpflichtigen Erwerb nach § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) darstellt. Für diese Annahme wäre erforderlich, dass in der Entgegenahme des Airdrops ein Tun, Dulden oder Unterlassen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu sehen ist. Dies ist streitig und bisher steuerlich nicht geklärt. Es dürfte meines Erachtens mehr dafür sprechen, in einem Airdrop einen rein unentgeltlichen Vorgang zu sehen, der nicht zu einer Besteuerung bereits beim Bezug der Spark Token führt.

 

Verkauf der Spark Token

Grundsätzlich könnte die spätere (mit Gewinn) erfolgte Veräußerung der Spark Token ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG darstellen. Dafür müsste der Spark Token jedoch "angeschafft" worden sein. Aufgrund des unentgeltlichen Zuflusses dürfte eine Anschaffung hingegen nicht anzunehmen sein. Auch bei dem Unternehmen Flare Finance dürfte keine Anschaffung der Spark Token vorgelegen haben. Vielmehr wurden diese Token hergestellt. Damit würde im Ergebnis auch bei einer späteren Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 EStG entfallen.

 

Auswirkungen auf die "eingesetzten" Ripple Coins

Schließlich ist es denkbar, dass die für den Airdrop "eingesetzten" Ripple Coins, welche als Maßstab für die konkrete Anzahl der ausgegebenen Spark Token dienen, als für eine Einkunftsquelle im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG genutzt angesehen werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass sich die Spekulationsfrist für diese Ripple Coins von einem Jahr auf 10 Jahre verlängert. Damit wäre ein steuerfreier Verkauf nach einem Jahr nicht mehr möglich.

Indes dürfte auch hier mehr dafür sprechen, bei den für den Airdrop "eingesetzten" Ripple Coins nicht von einer speziellen Nutzung als Einkunftsquelle im Sinne des § 23 EStG auszugehen. Wie bei der Problematik zu § 22 Nr. 3 EStG liegt bei den Haltern von Ripple regelmäßig ein "Nichtstun" vor, welches bereits zum Zufluss der Spark Token führt. Ein zielgerichteter Einsatz als Einkunftsquelle scheidet meines Erachtens aus. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Airdrop der Spark Token für die bestehenden Ripple Coins nicht zu einer Verlängerung der einjährigen Spekulationsfrist führt.

 

Wie bereits Eingangs erwähnt, kann die Finanzverwaltung eine andere Auffassung verfolgen. Daher sollte im Zweifelsfall der steuerliche Rat eines auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden.

 

von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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