Ausgabe von Token an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil - Dry Income Problem
14.11.2020
In letzter Zeit ist zunehmend zu beobachten, dass Unternehmen ihren Mitarbeiter neben vielen anderen Gratifikationen auch Token verbilligt oder sogar ohne Entgelt überlassen.
Häufig wird jedoch übersehen bzw. ist unklar, dass solche Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Token einen steuerlichen Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG auslösen können, wenn der Arbeitnehmer den Token selbst beanspruchen kann. Eine Möglichkeit diesen Sachbezug steuerfrei zu vereinnahmen besteht, wenn die Freigrenze von 44 Euro pro Monat noch nicht ausgeschöpft ist.
Problematisch wird es, wenn die Mitarbeiter über den Token aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung nicht sofort verfügen können. Denn die Finanzverwaltung unterstellt einen geldwerten Vorteil bereits mit Zufluss unabhängig davon, wann der Mitarbeiter den Token einsetzen bzw. veräußern darf. Es kommt somit zu einer vorgezogenen Besteuerung (dry income).
Die Lösung des Problems liegt bereits in einer individuellen Ausgestaltung der Token Herausgabe unter Berücksichtigung steuerlicher Implikationen. Im Vorfeld kann bspw. durch eine Lohnsteueranrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt nach § 42e EStG die verbindliche Behandlung des Sachverhaltes in Erfahrung gebracht werden.
Steuerberater Michael Valder ist Partner bei der GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB und u.a. spezialisiert auf die steuerliche Deklarationsberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern insbesondere beim Bezug von Kryptowährungen sowie Token.
von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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