One-Stop-Shop ersetzt den Mini-One-Stop-Shop ab dem 01.07.2021

13.11.2020

Das im Jahr 2015 unionsweit eingeführte Mini-One-Stop-Shop (MOSS) - Verfahren wird voraussichtlich im Jahr 2021 zum One-Stop-Shop (OSS) erweitert.

Mit dem MOSS-Verfahren können Unternehmen alle an Endkunden bzw. Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getätigten elektronischen Dienstleistungen (insbesondere Downloads von Musik oder E-Books, § 3a Abs. 5 UStG) zentral in ihrem Sitzstaat erklären (Registrierungsstaat). Von dort wird die Umsatzsteuer entsprechend der Erkärung auf die anderen Mitgliedstaaten (Verbrauchsstaaten) verteilt. Anstatt einer Registrierung in allen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer Umsätze an Nichtunternehnmer ausführt, genügt somit die Registrierung in einem Mitgliedstaat.

 

Beispiel

Unternehmer A ist ausschließlich in Düsseldorf ansässig und bietet über eine Internet-Webseite Softwareprogramme zum Download an Nichtunternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten an. 

Durch die Anwendung des MOSS-Verfahrens meldet der Unternehmer A diese Umsätze beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) über das Portal BZSTOnline an. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt die anteilige Umsatzsteuer sodann auf die Mitgliedsstaaten, wo der Abnehmer der Leistung (=Nichtunternehmer) ansässig ist.

 

Der Anwendungbereich des MOSS-Verfahrens soll ab dem 01.07.2021 nunmehr auf alle Dienstleistungen (u.a. auch den Versandhandel) und auf grenzüberschreitende Lieferungen erweitert werden (OSS-Verfahren).

Dies bedeutet konkret, dass Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat (§ 18j UStG-Entwurf) oder im Drittland (§ 18i UStG-Entwurf) ansässig sind, ihre in andere Mitgliedstaaten an Nichtunternehmer erbrachten sonstigen Leistungen zentral in einem Mitgliedstaat (bspw. in Deutschland gegenüber dem BZST) erklären können.

Ferner wird mit § 18k UStG-Entwurf ein besonderes Verfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen für Sendungen mit einem Warenwert von höchstens 150 Euro eingeführt. 

 

Praxishinweis

Die Umstellung ist eine Herkulesaufgabe für die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten. Aus Sicht von Unternehmern ist daher mit vielen Rückfragen zu den bisherigen Umsätzen zu rechnen. Dies sollte betroffenen Unternehmen Anlass geben, die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer getätigten Umsätze erneut zu überprüfen.

 

von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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