Verlust des Kindergeldsanspruchs durch zweimalige fehlerhafte Versendung einer Email an die Familienkasse
15.10.2020
In einer kürzlich erschienenen Entscheidung des Finanzgerichts München war über einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse wegen nicht eingereichter Unterlagen zu einem Kindergeldanspruch zu entscheiden.
In dem Fall hatte die Familienkasse von dem Kläger den Nachweis über ein Studium des Kindes verlangt. Beim Versandt der Studienbescheinigung per Email unterlief dem Kläger ein Fehler beim Eintippen der behördlichen Emailadresse. Eine Fehlermitteilung erhielt der Kläger nicht. Nach dem der Kläger später die Auskunft der Familienkasse erhielt, dass die Unterlagen bisher nicht eingegangen sind, übersandte er die Unterlagen erneut per Email an die Familienkasse. Dabei unterlief dem Kläger der gleiche Fehler noch einmal. Erst später erkannte der Kläger den Fehler und beantragte die nachträgliche Berücksichtigung des Nachweises durch Korrektur des Kindergeldbescheids.
Das Finanzgericht München gab der Familienkasse Recht, die den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der Studienbescheinigung zuvor durch eine Einspruchsentscheidung abgelehnt hatte. Nach dem Finanzgericht München begründet die zweimalige Verwendung einer falsch geschriebenen Emailadresse die Annahme einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO. Dies hat zur Konsequenz, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse rechtmäßig war und der Kläger das Kindergeld insoweit zurückzahlen musste.
Aktenzeichen: Finanzgericht München, 7. Senat, Urteil, 05.06.2020, 7 K 1943/19
von Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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